Satzung
des Vereins Ortskulturring Fahrdorf e. V.
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ortskulturring Fahrdorf“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in 24857 Fahrdorf.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg einzutragen.
§ 2 – Zweck
Der Verein Ortskulturring Fahrdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der kulturellen Zwecke in der Gemeinde Fahrdorf. Dazu bietet der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten u. a. kulturelle und weiterbildende Maßnahmen durch Kurse und Seminare an, wie:
- Vorträge
- Fortbildungsmaßnahmen
- Förderung von Kunst und Kultur
- gesundheitsfördernde Kurse im Bereich Sport und Ernährung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können einzelne Personen und Vereine werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 – Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wegen unehrenhafter Handlungen, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt und wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 – Beiträge und sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten.
Fahrdorf, den 16.11.2011